Kontaktdaten
KFZ-Sachverständigenbüro
Christian Mathieu

Kreuzdelle 18
66851 Linden
Unsere Partner
Karosseriebau Becker
Hauptstraße 77, 67715 Geiselberg

Dienstleistungen

Haftpflichtschaden


Abwicklung der Schadensanalyse
Erstellung Schadenshistorie mit Digitalfotos
Erstellung eines schriftlichen Schadensgutachtens


Wertermittlung


Abwicklung einer Wertermittlung
Erstellung einer Historie mit Digitalfotos
Erstellung eines schriftlichen Wertgutachtens

Ihre Rechte


Unfall - Was nun?

(Fremdverschulden ? Haftpflicht ? Regulierung nach Gesetzesvorgaben)


1. Ihr Recht: Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.

2. Ihr Recht: Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen.
Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sollte es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden handeln (Schadenhöhe nicht höher als ca.500,- bis 750,- Euro) reicht in Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.

3. Ihr Recht: Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls könne Sie einen Mietwagen beanspruchen (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Ihr Recht: Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

5. Ihr Recht: Im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltenen MwSt. abgezogen. Denn im Schadenfall wird die Mehrwertsteuer nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteueranteil ausfällt, hängt unter anderem vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

6. Ihr Recht: Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare " Reparaturkostenübernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

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